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Allgmeine Geschäftsbedingungen
Mietbedingungen für Zelthallen und Zeltzubehör
Abelein Event Service GmbH

1. Jeder Mietauftrag wird vom Vermieter mittels eines Mietvertrages schriftlich bestätigt und gilt damit für beide Parteien als verbindlich. Ein Vermietung des Objektes nach anderer Seite bleibt bis zur Auftragsbestätigung oder Rücksendung der unterschriebenen Vertragskopie dem Vermieter vorbehalten.

2. Die vom Mieter zur Verfügung gestellten Zelte und das sonstige vermietete Material sind in einwandfreiem, brauchbarem Zustand und entsprechen den geltenden Bau- und Unfallverhütungsvorschriften. Für Nässeschäden wird nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gehaftet.

3. Die Mietzeit beginnt mit der Verladung oder Lieferung und endet mit dem Wiedereingang oder Rückholung des Mietmaterials. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Der jeweils vom Vermieter festgesetzte Transporttermin ist annähernd.

Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig mitgeteilt.

Der Aufbauort muss zu dem vereinbarten Termin komplett frei sein. Kommt es dadurch zu Verzögerungen, werden diese in Rechnung gestellt. Für evtl. spätere Übergabe der Mietsache können an uns keine Regressansprüche geltend gemacht werden.

4. Wenn der Auf- und Abbau der Zelthallen durch den Mieter erfolgt, stellt der Vermieter einen Richtmeister zur Anleitung zur Verfügung. Die vom Mieter dabei beschäftigten Helfer sind seine Arbeitskräfte und nicht Beschäftigte des Vermieters, sie sind daher an die zuständige Berufsgenossenschaft zu melden. Der

Richtmeister ist verpflichtet, die Auf- und Abbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die erforderlichen Hilfskräfte vollzählig, arbeitsfähig in Vorschriftsmäßiger Arbeitskleidung zur Verfügung stehen

5. Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost ) der Auf- und Abbau nicht fristgerecht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen.

Die zur Erhaltung und Sicherung der Zelthalle, ihrer Umgebung erforderliche Arbeiten sind von Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den Betrieb unterbrechen. Bei Zelthallen, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei nennenswertem Schneefall für die sofortige Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen. Das geschieht am besten durch Beheizung.

Bei Sturm oder Unwetter hat der Mieter oder der von ihm dazu Verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und die Zelthalle notfalls räumen zu lassen.

6. Die laut Landesbaubehörde vorgeschriebnen Gebrauchsabnahme hat der Mieter bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Das erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter solange erforderlich zur Verfügung. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden, da Zeichnungen und statische Berechnungen geschützt sind.

Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachte Auflagen, hat der Mieter zu erfüllen, soweit sie nicht die Zeltkonstruktion betreffen. Die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder sind vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten.

Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter bescheinigt dem  Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind eventuelle Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen.

7. Am Stellplatz dürfen keine Kabelschächte, unterirdische Tanks usw. vorhanden sein, da die Bodenplatten des Zeltes mit Ankern befestigt werden. Der Mieter verpflichtet sich, entsprechende Erkundigungen bei der Bundespost, Elektrizitätsunternehmen, Gas- und Wasserversorgungsunternehmen einzuholen und uns die Pläne mind. 8 Tage vor Aufbaubeginn zusendet.

8. Der Mieter haftet für die gesamte Mietsache, Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch entstehen. Schäden, die der Mieter hätte abwenden können gehen zu Lasten des Mieters.

Er hat eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

Der Vermieter hat eine Feuer- und Sturmversicherung für die Mietsache abgeschlossen, die sich nicht für eingebrachtes Material oder Folgeschäden bezieht.

9. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungspflicht keine Veränderungen oder Instandsetzungen der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung benutzt werden. Anstriche oder Bekleben von Gerüsten, Planen oder Böden werden nicht gestattet. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen, versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, insbesondere Streben, Verspannungen oder Bedachungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten.

10. Die Parteien können grundsätzlich nicht zurücktreten ohne Schadenspflichtig in Höhe der vollen Miete zu werden. Kann eine Inbetriebnahme oder Veranstaltung infolge behördlicher Anordnung oder aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, so hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich zu verständigen.

In diesem Fall kann der Vermieter die ihm bis dahin entstandenen und die noch zu erwartenden Kosten in Rechnung stellen, soweit er diese nicht mehr abwenden kann.

Wenn durch höhere Gewalt oder anderen Einwirkungen die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, Zeltschäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen, hat der Mieter Anspruch auf Gutschrift der reinen Miete entsprechend der verkürzten Mietzeit. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadenspflichtig gemacht werden.

11. Zahlungsbedingungen: Anzahlung bei Vertragsabschluss – Rest bei Zeltübergabe netto Kasse.

Bei Neukunden ist eine Zahlung nur durch Vorkasse möglich. Einwendungen gegen erteilten Rechnungen sind innerhalb 10 Tagen schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt.

Der Mietvertrag ist innerhalb 14 Tagen zurückzusenden, bei nicht Einhaltung wird das Mietmaterial anderweitig eingesetzt.

Die Parteien vereinbaren für evtl. Streitigkeiten aus dem Anmietungsvertrag das Amtsgericht Öhringen als Gerichtsstand.

Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Stand: August 2022

Abelein Event Service GmbH
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74613 Öhringen

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Telefax 07941 39800-32
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